Im vorliegenden Fall kann ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz, also mit Wissen und Willen den Gämsbock vor der Gämsgeiss erlegt hat. Zu prüfen ist mithin, ob W. H. eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 18 StGB gehandelt hat oder ob er einem Sachverhaltsirrtum in Sinne von Art. 19 StGB unterlegen ist und ob dieser Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen wäre, was eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG zur Folge hätte.