b) Vorliegend steht in objektiver Hinsicht fest, dass der Berufungskläger mit dem Abschuss eines Gämsbockes vor der Gämsgeiss gegen die Jagdbetriebsvorschriften 1999 (I/B, Kontingente Ziff. 1) verstossen hat. Hauptthema der vorliegenden Berufung bildet die rechtliche Subsumtion des geschilderten Tatbestandes in subjektiver Hinsicht. Während die Vorinstanz eine eventualvorsätzliche Tatbegehung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KJG bejaht, liegt nach Auffassung des Berufungsklägers fahrlässige Begangenschaft im Sinne von Art. 47 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 49 KJG vor.