sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben (vgl. BGE 119 Ia 318 f., Erw. 2 b). 3. a) Bei der Ausübung der Jagd hat sich der Jäger weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Jagd und den Wildschutz im Kanton Graubünden; KJG; BR 740.000). Gemäss den Jagdbetriebsvorschriften 1999 (I/B, Kontingente Ziff.1) darf der Gämsbock erst nach Abschuss einer erlaubten Gämsgeiss erlegt werden.