G. Gegen dieses Urteil erhob W. H. am 2. Mai 2000 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Mit Schreiben des Vizepräsidenten des Kantonsgerichtes vom 5. Mai 2000 wurde W. H. eine Frist bis zum 18. Mai 2000 gewährt, um seine Berufung zu begründen. Sinngemäss machte W. H. mit Schreiben vom 17. Mai 2000 geltend, er habe fahrlässig gehandelt und müsse in Anwendung von Art. 49 KJG straflos bleiben. Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 23. Mai 2000 beziehungsweise 25. Mai 2000 die Abweisung der Berufung.