F. Der Kreisgerichtsausschuss Ilanz erkannte mit Urteil vom 6. April 2000, mitgeteilt am 13. April 2000: "1. W.. H. ist schuldig des vorsätzlichen Erlegens eines Gämsbockes vor der weiblichen Gämse gemäss JBV 1999, Abschnitt I/B, Gämswild, Ziff. 1, in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. 2. Dafür wird er mit Fr. 250.-- Busse bestraft. 4. Der Verurteilte trägt die Verfahrenskosten, bestehend aus: a) Kosten Strafmandat vom 03.12.1999 Fr. 150.00 b) Gerichtsgebühr Fr.