Gämswild, Ziff. 1, Dreierkontingent, in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. 2. Dafür wird er bestraft mit Fr. 250.-- Busse. 3. ... 4. Der Angeklagte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - Barauslagen inkl. polizeiliche Tatbestandesaufnahme Fr. 0.00 - Gebühren Fr. 150.00 - Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Fr. 00.00 - Busse Fr. 250.00 - abzüglich geleistetes Depositum ./. Fr. 0.00