C. Mit Strafmandat vom 3. Dezember 1999, mitgeteilt am 3. Dezember 1999, erkannte der Kreispräsident Ilanz: "1. W.. H. ist schuldig des vorsätzlichen Erlegens eines Gämsbocks vor der weiblichen Gämse gemäss JBV 1999, Abschnitt I/B, 3