B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Kreisgerichtsausschusses Ilanz vom 6. April 2000 sinngemäss folgender Sachverhalt zugrunde: "Am 20. September 1999 befand sich W. H. in H., Gemeinde V., auf der Jagd. Dabei fiel starker Regen. Gegen Mittag sah er eine Gruppe Gämse, welche er als Jungböcke ansprach. Weiter unten am Bach, an der Asylgrenze, sichtete er eine einzelne Gämse, die er mit dem Fernrohr von vorne und leicht nach unten auf eine Distanz von ca. 130 m, im offenen Gelände, als eine Geiss ansprach.