{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2000-06-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-36_2000-06-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769f1a98b4707dbead245d7063f4670ccd3ea3e63e87fb13f34c3059f6f4f530beedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769f1a98b4707dbead245d7063f4670ccd3ea3e63e87fb13f34c3059f6f4f530beedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_36", "Checksum": "18674d6b29e463802b06b3213459edf9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 07.06.2000 SB 2000 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 07.06.2000 SB 2000 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Kantonsgerichtsausschuss\nhat in einer reichhaltigen Rechtsprechung (vgl. PKG 1991 N 39 mit weiteren Hinweisen) festgehalten, dass derjenige Jäger, welcher gleichsam blindlings einen\nSchuss abgibt, ohne sich genau zu vergewissern, ob er auf ein vorgängig angesprochenes Tier schiesst, sich mit der gesetzwidrigen Tötung des Wildes abfindet und\nmithin eventualvorsätzlich handelt. Im Rahmen der Beweiswürdigung ging das Gericht in tatsächlicher Hinsicht jeweils davon aus, dass der Jäger das Wild ohne genügende vorgängige Ansprache geschossen hatte, wenn es sich augenfällig von einem jagdbaren Tier unterschied (zum Beispiel Abschuss eines 1 ½-jährigen Rehspiessers mit Stangenlängen von 2 cm respektive 4,7 cm anstatt eines Sechser-\nBockes, vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 28. Mai 1986 i.S .P.G.,\nSB 25/86; Abschuss einer 1 ¼-jährigen Rehgeiss anstatt eines Sechser-Bockes,\nvgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 17. August 1988 i.S. E.T., SB\n37/88; PKG 1991 Nr. 39; PKG 1993 Nr. 27).\n\nc) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist festzuhalten, dass der von W. H. erlegte Gämsbock zweifelsfrei ein bocktypisches Erscheinungsbild aufwies: sichtbarer Pinsel, gut gekrümmte Krickel mit starker Basis\nund ein Gewicht von 24 kg (sauber aufgebrochen). Somit kann vorliegend keine\nRede davon sein, dass sich der erlegte Gämsbock nicht augenfällig von einer\nGämsgeiss unterschieden hätte. Im weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass W. H.\ndas Tier bei starkem Regenfall im offenen Gelände von vorne und leicht nach unten\nauf eine Distanz von rund 130 m angesprochen hat. Das Ansprechen des Gämswildes muss im vorliegenden Fall als unzulänglich qualifiziert werden. Es genügt nicht,\ndas Tier lediglich von vorne und leicht nach unten anzusprechen. Nach der konstanten Rechtsprechung des Kantonsgerichtsausschusses ist vielmehr erforderlich,\ndass der ganze Körper des Gämswildes angesprochen wird. Das Tier muss in seiner ganzen Breite beobachtet werden. Hätte W. H. gewartet, bis sich das Wild gewendet hätte, so hätte er erkennen müssen, dass die vermeintliche Gämsgeiss kein\nGesäuge aufwies. Ebenso hätte er den beim besagten Gämsbock gut sichtbaren\nPinsel wahrnehmen müssen. Das Wild war nicht auf der Flucht, weshalb der Berufungskläger auch nicht unter Zeitdruck stand, um das Wild fachgemäss anzusprechen. Ferner hätte W. H. berücksichtigen müssen, dass bei starkem Regen die Sicht\neingeschränkt ist, was erhöhte Vorsicht erfordert. Indem W. H. das Gämswild unge-\n7\n\nnügend angesprochen hat, hat er in Kauf genommen, einen Gämsbock anstelle der\nerlaubten Gämsgeiss zu erlegen, was als eventualvorsätzliche Tatbegehung im\nSinne von Art. 18 StGB zu qualifizieren ist.\n\nd) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz W. H.\nmit zutreffenden Erwägungen zu Recht des (eventual)vorsätzlichen Erlegenes eines Gämsbockes vor der weiblichen Gämse im Sinne der Jagdbetriebsvorschriften\n1999 (Abschnitt I/B) in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG verurteilt hat. Die Berufung\nist somit in diesem Punkt abzuweisen.\n\n4. a) Die Strafzumessung ist vom Schuldprinzip beherrscht, hat doch der\nRichter nach Art. 63 StGB die Strafe innerhalb des für den betreffenden Tatbestand\ngeltenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf\nden gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Grundlage für die\nBemessung der Schuld bildet die Schwere der Tat. Bei den Strafzumessungsgründen kann im weiteren zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschieden\nwerden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe zu beachten (BGE\n117 IV 113 f.). Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie\nzum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 113 ff.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen,\nBern 1989, S. 220 ff.). Wird eine Busse ausgesprochen, so bestimmt der Richter die\nHöhe der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die\nEinbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 48 Ziff.\n2 Abs. 1 StGB). Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung\nsein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2\nStGB). Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel von Art. 63\nStGB abgewichen, sondern diese im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse\nverdeutlicht.\n\nDie den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als\nStraferhöhungsgründe- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen\nStrafrahmens zu berücksichtigen.\n8\n\n"}