{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2000-06-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-36_2000-06-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769f1a98b4707dbead245d7063f4670ccd3ea3e63e87fb13f34c3059f6f4f530beedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769f1a98b4707dbead245d7063f4670ccd3ea3e63e87fb13f34c3059f6f4f530beedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_36", "Checksum": "18674d6b29e463802b06b3213459edf9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 07.06.2000 SB 2000 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 07.06.2000 SB 2000 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Verurteilte trägt die Verfahrenskosten, bestehend aus:\na) Kosten Strafmandat vom 03.12.1999 Fr. 150.00\nb) Gerichtsgebühr Fr. 850.00\nTotal Fr. 1'000.00\n4\n\nBusse und Kosten im Gesamtbetrage von Fr. 1'250.-- sind zahlbar\ninnert 60 Tagen an die Kreiskasse Ilanz.\n5. (Rechtsmittelbelehrung)\n6. (Mitteilung)\"\n\nG. Gegen dieses Urteil erhob W. H. am 2. Mai 2000 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Mit Schreiben des Vizepräsidenten des\nKantonsgerichtes vom 5. Mai 2000 wurde W. H. eine Frist bis zum 18. Mai 2000\ngewährt, um seine Berufung zu begründen. Sinngemäss machte W. H. mit Schreiben vom 17. Mai 2000 geltend, er habe fahrlässig gehandelt und müsse in Anwendung von Art. 49 KJG straflos bleiben.\n\nSowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 23. Mai 2000 beziehungsweise 25. Mai 2000\ndie Abweisung der Berufung.\n\nAuf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile der Kreisgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der\nStaatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1\nStPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen, und es ist darzutun, welche\nMängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt werden und ob das ganze Urteil oder\nlediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht\neingereichte Berufung ist deshalb einzutreten.\n\n2. Der Berufungskläger hat nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 Satz 2 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, zumal die Vorinstanz in Anwesenheit des Berufungsklägers öffentlich verhandelt hat und im vorliegenden Fall vorwiegend Rechtsfragen\nzur Diskussion stehen, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich zudem\nkeine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche\n5\n\nsich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben (vgl. BGE 119 Ia\n318 f., Erw. 2 b).\n\n3. a) Bei der Ausübung der Jagd hat sich der Jäger weidgerecht zu verhalten.\nInsbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild\njagdbar ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Jagd und den Wildschutz\nim Kanton Graubünden; KJG; BR 740.000). Gemäss den Jagdbetriebsvorschriften\n1999 (I/B, Kontingente Ziff.1) darf der Gämsbock erst nach Abschuss einer erlaubten Gämsgeiss erlegt werden.\n\nb) Vorliegend steht in objektiver Hinsicht fest, dass der Berufungskläger mit\ndem Abschuss eines Gämsbockes vor der Gämsgeiss gegen die Jagdbetriebsvorschriften 1999 (I/B, Kontingente Ziff. 1) verstossen hat. Hauptthema der vorliegenden Berufung bildet die rechtliche Subsumtion des geschilderten Tatbestandes in\nsubjektiver Hinsicht. Während die Vorinstanz eine eventualvorsätzliche Tatbegehung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KJG bejaht, liegt nach Auffassung des Berufungsklägers fahrlässige Begangenschaft im Sinne von Art. 47 Abs. 2 in Verbindung mit\nArt. 49 KJG vor.\n\nIm vorliegenden Fall kann ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz, also mit Wissen und Willen den Gämsbock vor der Gämsgeiss erlegt hat. Zu prüfen ist mithin, ob W. H. eventualvorsätzlich im Sinne von Art.\n18 StGB gehandelt hat oder ob er einem Sachverhaltsirrtum in Sinne von Art. 19\nStGB unterlegen ist und ob dieser Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar\ngewesen wäre, was eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 18\nAbs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG zur Folge hätte. Eventualvorsatz\nliegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines\nTatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte,\nauch will (BGE 105 IV 14,177; 109 IV 151). Für diese Form des Vorsatzes ist es\ntypisch, dass der eingetretene Erfolg zwar nicht erwünscht ist, jedoch für den Fall\nseines Eintretens hingenommen wird (BGE 103 IV 68; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1982, S. 165 f.). Ein ausdrückliches Billigen oder Gutheissen ist denn auch nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendig. Eventualvorsätzlich handelt mithin, wer den Eintritt der\nobjektiven Merkmale eines Straftatbestandes für möglich hält und diesen Erfolgseintritt zwar nicht wünscht, aber hinzunehmen bereit ist (Schulz, Einführung in den\nAllgemeinen Teil des Strafrechtes I, Bern 1982, S. 195 ff.; Rehberg, Strafrecht I, 6.\n6\n\n"}