{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2000-06-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-36_2000-06-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769f1a98b4707dbead245d7063f4670ccd3ea3e63e87fb13f34c3059f6f4f530beedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769f1a98b4707dbead245d7063f4670ccd3ea3e63e87fb13f34c3059f6f4f530beedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_36", "Checksum": "18674d6b29e463802b06b3213459edf9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 07.06.2000 SB 2000 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 07.06.2000 SB 2000 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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H . , von T., geboren am 3. November 19 in V., des J. und der B. geb. B.,\nledig, Kaufmann, D., V., Berufungskläger,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Kreisgerichtsausschusses Ilanz vom 6. April 2000, mitgeteilt am 13.\nApril 2000, in Sachen gegen den Berufungskläger,\n\nbetreffend Jagdkontravention,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. W. H. wuchs zusammen mit fünf Brüdern und einer Schwester in geordneten Verhältnissen in V. auf. Dort besuchte er die Primar- und die Realschule, um\nalsdann die dreijährige Berufsschule als kaufmännischer Angestellter sowie die\nhöhere Fachschule des Detailhandels zu absolvieren. Nach erfolgreichem Lehrabschluss bei der Volg Genossenschaft H., Filiale V., arbeitete er während fast zwei\nJahren in der Volgverwaltung in T.. Danach war er während 33 Jahren bei der Genossenschaft Migros in Z. angestellt. Vor zwei Jahren kehrte er in seine Heimat\nzurück und arbeitet zur Zeit als Rajonleiter bei der Migros in I.. W. H. wohnt in einer\nEigentumswohnung in V. D.. Beim Steueramt der Gemeinde V. ist er provisorisch\nmit einem Einkommen von Fr. 40'500.-- veranlagt. Vermögen besitzt er keines.\n\nW. H. geniesst einen guten Leumund und ist weder im schweizerischen Zentralstrafregister noch im Vorstrafenregister des kantonalen Jagd- und Fischereiinspektorates verzeichnet.\n\nB. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Kreisgerichtsausschusses Ilanz vom 6. April 2000 sinngemäss folgender Sachverhalt zugrunde:\n\"Am 20. September 1999 befand sich W. H. in H., Gemeinde V., auf\nder Jagd. Dabei fiel starker Regen. Gegen Mittag sah er eine Gruppe\nGämse, welche er als Jungböcke ansprach. Weiter unten am Bach,\nan der Asylgrenze, sichtete er eine einzelne Gämse, die er mit dem\nFernrohr von vorne und leicht nach unten auf eine Distanz von ca. 130\nm, im offenen Gelände, als eine Geiss ansprach. Nachdem er das Wild\num ca. 13.45 Uhr erlegt hatte, stellte sich heraus, dass es sich um\neinen 3 ¼-jährigen Gämsbock mit einem Krickelmass von rechts 22.5\ncm und links 22.3 cm handelte. Die Krickel hatten eine starke Basis\nund waren gut gekrümmt. Der Pinsel war sichtbar. Im Erscheinungsbild war das Tier bocktypisch und wog mit Haupt und sauber aufgebrochen 24 kg.\nW. H. hat ordnungsgemäss Selbstanzeige erstattet und das Wild vorschriftsgemäss zur Kontrolle vorgeführt. Er hatte den Abschuss in der\nAbschussliste mit dem Vermerk \"Selbstanzeige\" eingetragen. Bis zu\ndiesem Tag war in der Abschussliste keine weitere Eintragung vermerkt.\nDas Haupt des Gämsbocks wurde mit der Plombe Nr. 35273 markiert.\nDas Tier wurde in der Folge dem Jäger überlassen.\"\n\nC. Mit Strafmandat vom 3. Dezember 1999, mitgeteilt am 3. Dezember 1999,\nerkannte der Kreispräsident Ilanz:\n\"1. W.. H. ist schuldig des vorsätzlichen Erlegens eines Gämsbocks\nvor der weiblichen Gämse gemäss JBV 1999, Abschnitt I/B,\n3\n\nGämswild, Ziff. 1, Dreierkontingent, in Verbindung mit Art. 47 Abs.\n1 KJG.\n2. Dafür wird er bestraft mit Fr. 250.-- Busse.\n3. ...\n4. Der Angeklagte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend\naus:\n- Barauslagen inkl. polizeiliche Tatbestandesaufnahme Fr. 0.00\n- Gebühren Fr. 150.00\n- Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Fr. 00.00\n- Busse Fr. 250.00\n- abzüglich geleistetes Depositum ./. Fr. 0.00\n\n- Total Fr. 400.00\n\nzahlbar innert 30 Tagen an das Kreisamt Ilanz.\n5. (Rechtsmittelbelehrung)\n6. (Mitteilung)\"\n\nD. Dagegen erhob W.. H. am 12. Dezember 1999 Einsprache beim Kreispräsidenten Ilanz, worauf das ordentliche Untersuchungs- und Gerichtsverfahren\ndurchgeführt werden musste (vgl. Art. 175 Abs. 1 StPO). Nach Ergänzung der Untersuchung erliess der Kreispräsident Ilanz am 4. Februar 2000 die Schlussverfügung.\n\nE. Mit Verfügung des Kreispräsidenten Ilanz vom 6. März 2000, mitgeteilt am\n6. März 2000, wurde W.. H. wegen Verletzung der Jagdbetriebsvorschriften 1999,\nAbschnitt I/B, Gämswild, Ziff. 1, Dreierkontingent, in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1\nKJG in Anklagezustand versetzt.\n\n"}