4. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten des Kreisamtes und des Kreisgerichtsausschusses Surses von Fr. 1'121.80 gehen zu Lasten des Kreises Surses, welcher J. B. für das erstinstanzliche Untersuchungs- und Gerichtsverfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen hat. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher J. B. für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen hat.