1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. J. B. wird von der Anklage der Verletzung der Jagdbetriebsvorschriften 1998 und der Verletzung von Art. 28 lit. a ABzKJG und Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG jeweils in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freigesprochen. 3. Der vom Kanton Graubünden gestützt auf Art. 52 Abs. 1 KJG und Art. 44 Abs. 2 ABzKJG erhobene Wertersatz von Fr. 332.50 ist dem Berufungskläger zurückzuerstatten.