Entgegen der Feststellung des Verteidigers war dieser schliesslich auch nicht bei "diversen" Zeugeneinvernahmen zugegen, sondern lediglich bei der Einvernahme von J. B. als Angeschuldigter (25. Januar 1999 in T.) und bei der Zeugeneinvernahme von E. B. (2. September 1999 in S.). Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, dass J. B. vom Kreis Surses für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- und vom Kanton Graubünden für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.-- ausseramtlich entschädigt wird. 16 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: