Selbstverständlich ist er aber darüber hinaus nicht berechtigt, eine ausseramtliche Entschädigung für dasselbe Verfahren in Rechnung zu stellen. Entgegen der Feststellung des Verteidigers war dieser schliesslich auch nicht bei "diversen" Zeugeneinvernahmen zugegen, sondern lediglich bei der Einvernahme von J. B. als Angeschuldigter (25. Januar 1999 in T.) und bei der Zeugeneinvernahme von E. B. (2. September 1999 in S.).