Im weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der Verteidiger nicht befugt ist, eine ausseramtliche Entschädigung für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes zu verlangen, da er für jenes Verfahren bereits entschädigt worden ist. Zwar hat Rechtsanwalt Quinter in seiner Honorarnote die von der Beschwerdekammer zugesprochene reduzierte ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 250.-- in Abzug gebracht (vgl. Urteil der Beschwerdekammer vom 2. Juni 1999; act. 28). Selbstverständlich ist er aber darüber hinaus nicht berechtigt, eine ausseramtliche Entschädigung für dasselbe Verfahren in Rechnung zu stellen.