Der private Verteidiger des Berufungsklägers macht eine ausseramtliche Entschädigung für beide Instanzen von Fr. 11'385.90 geltend. Dies ist nun aber nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses zu viel, zumal sich im vorliegenden Verfahren keine schwierigen Rechtsfragen stellten. Im weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der Verteidiger nicht befugt ist, eine ausseramtliche Entschädigung für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes zu verlangen, da er für jenes Verfahren bereits entschädigt worden ist.