7. Im Resultat ist somit festzuhalten, dass J. B. von der Anklage der Verletzung der Jagdbetriebsvorschriften 1998 und der Verletzung von Art. 28 lit. a ABz- KJG und Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG jeweils in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freizusprechen ist. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Damit erübrigt es sich, zu den in Ziffer 3 der Berufungsanträge eventualiter beantragten Zeugeneinvernahmen Stellung zu nehmen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungs- und Gerichtskosten von Fr. 1'121. 80 zu Lasten des Kreises Surses (vgl. Art. 160 Abs. 3 15