Wie vorstehend in den Ziffern 4 und 5 ausgeführt, hat J. B. die Hirschkuh nicht widerrechtlich erlegt, weshalb er auch nicht dazu verpflichtet werden kann, Wertersatz zu leisten. Der Kanton Graubünden ist deshalb anzuweisen, J. B. die bezahlten Fr. 332.50 rückzuerstatten.