47 Abs. 1 KJG freizusprechen. Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt gutzuheissen. 6. Die Vorinstanz hat J. B. gestützt auf Art. 52 Abs. 1 KJG und Art. 44 Abs. 2 ABzKJG dazu verpflichtet, Wertersatz in der Höhe von Fr. 332.50 zu bezahlen. Der Berufungskläger hat denn auch am 6. Oktober 1998 diesen Betrag der Standesbuchhaltung überwiesen. Gemäss Art. 52 Abs. 1 KJG hat, wer widerrechtlich erlegtes Wild nicht ordnungsgemäss abliefert, hierfür dem Kanton Wertersatz zu leisten. Wie vorstehend in den Ziffern 4 und 5 ausgeführt, hat J. B. die Hirschkuh nicht widerrechtlich erlegt, weshalb er auch nicht dazu verpflichtet werden kann, Wertersatz zu leisten.