Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass sich das Tier in Bewegung befand. Aufgrund der glaubhaften Sachverhaltsschilderung des Berufungsklägers kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Hirschkuh im Zeitpunkt der Schussabgabe unerwartet gedreht hat, so dass der weidgerecht angesetzte Schuss unverhofft und unvermeidbar zu einem nicht weidgerechten Resultat geführt hat. Kann dem Berufungskläger nicht nachgewiesen werden, dass er pflichtwidrig gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand des Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG erfüllt hat, so ist er von der Anklage der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freizusprechen.