keine Indizien vorliegen. Gemäss Art. 47 Abs. 2 KJG ist auch die fahrlässige Widerhandlung gegen eine Bestimmung des Jagdgesetzes strafbar. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass sich das Tier in Bewegung befand.