Als sich das Tier plötzlich bewegt habe, habe er den Schuss nicht mehr aufhalten können. Das Tier sei jedoch sofort tot zusammengebrochen und habe keine Qualen erleiden müssen. Zweifellos ist der Einschuss in Waidlochnähe als unweidgerecht zu qualifizieren. Es stellt sich jedoch die Frage, ob J. B. auch den subjektiven Tatbestand der unweidmännischen Jagdausübung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG erfüllt hat. Dass J. B. den unweidgerecht zu qualifizierenden Schuss vorsätzlich im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KJG abgegeben hat, kann ausgeschlossen werden, da hiefür 14