5. J. B. hat die Hirschkuh unbestrittenermassen am Hinterteil unmittelbar neben dem „Waidloch“ getroffen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG hat sich der Jäger bei der Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar, die Schussdistanz und die Stellung des Tieres weidgerecht und eine Gefährdung von Menschen und Dritteigentum ausgeschlossen sind. J. B. führte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor Kantonsgerichtsausschuss aus, die Hirschkuh sei breit dagestanden, als er zum Schuss angesetzt habe. Als sich das Tier plötzlich bewegt habe, habe er den Schuss nicht mehr aufhalten können.