Zu diesen Obliegenheiten gehört insbesondere auch, dass der Jagdaufseher beim Verdacht einer Jagdkontravention ohne Verzug die ersten Erhebungen vornimmt, die Spuren der Tat feststellt und sichert sowie alle dringlichen Massnahmen trifft, um den Täter zu ermitteln. Geschieht dies nicht, so gestaltet sich die Untersuchung - besonders in Fällen wie den vorliegenden - äusserst schwierig und die Ermittlung der Täterschaft wird unter Umständen verunmöglicht.