40 ABzKJG räumt namentlich den Wildhütern und den kantonalen Jagdaufsehern polizeiliche Befugnisse ein, die in der kantonalen Strafprozessordnung (StPO) umschrieben sind. Der Wildhut und der Jagdaufsicht kommen mithin bezüglich Jagdkontraventionen die gleichen Kompetenzen und Obliegenheiten zu wie der Kantonspolizei bei der Verfolgung und Ermittlung von Gemeindelikten (vgl. PKG 1991 N 39). Zu diesen Obliegenheiten gehört insbesondere auch, dass der Jagdaufseher beim Verdacht einer Jagdkontravention ohne Verzug die ersten Erhebungen vornimmt, die Spuren der Tat feststellt und sichert sowie alle dringlichen Massnahmen trifft, um den Täter zu ermitteln.