f) Im übrigen bleibt anzufügen, dass Wildhüter und Jagdaufseher jagdpolizeiliche Funktionen ausüben (vgl. Art. 42 und 43 KJG). Gestützt auf Art. 39 ABzKJG haben die zur Ausübung der Jagdpolizei verpflichteten Personen diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Feststellung des Täters und des Tatbestandes dienlich sind. Art. 40 ABzKJG räumt namentlich den Wildhütern und den kantonalen Jagdaufsehern polizeiliche Befugnisse ein, die in der kantonalen Strafprozessordnung (StPO) umschrieben sind.