a ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Jagd und den 13 Wildschutz im Kanton Graubünden (KJG; BR 740.00) freizusprechen ist. Die Berufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. Dieser Freispruch darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Abschusszeiten exakt einzuhalten sind und dementsprechend ein Schuldspruch zu erfolgen hat, falls die tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis vorhanden sind.