er darf sich nicht mit der Wahrscheinlichkeit begnügen. Die Gewissheit schliesst die Möglichkeit des Andersseins aus, die Wahrscheinlichkeit enthält indessen die Möglichkeit des Andersseins. Hält der Richter die Verwirklichung eines Sachverhaltes nur für möglich oder wahrscheinlich, so darf ein Schuldspruch nicht erfolgen. Vorliegend bestehen für den Kantonsgerichtsausschuss erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld der Berufungsklägers, weshalb in Anwendung des Grundsatzes “in dubio pro reo“ J. B. von der Anklage wegen Verletzung der Jagdbetriebsvorschriften 1998 und wegen Verletzung von Art. 28 lit. a ABzKJG in Verbindung mit Art.