Es gilt nämlich zu berücksichtigen, dass in Graubünden 6'000 bis 7'000 Jäger an der Hochjagd teilnehmen und sich somit im besagten Zeitpunkt nicht nur J. B. im fraglichen Gebiet aufhielt. Wie bereits ausgeführt, darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen. Auch wenn der Richter nicht absolute Gewissheit fordern muss, so muss er gleichwohl Gewissheit fordern; er darf sich nicht mit der Wahrscheinlichkeit begnügen.