Bericht der Kantonspolizei Graubünden vom 21. Oktober 1998 (act. 1) entnommen werden, dass E. B. am 10. September 1998, um 10.30 Uhr, der Kantonspolizei gemeldet habe, ein Jäger namens J. B. habe im Gebiet „P.“ eine Hirschkuh vor der erlaubten Schusszeit von 06.30 Uhr geschossen. Anlässlich der Einvernahmen als Auskunftsperson (act. 3) beziehungsweise als Zeuge (act. 30) erklärte E. B. jedoch stets, es sei ihm erst am Mittag, als er die Abschussliste von J. B. kontrolliert habe, bewusst geworden, dass es J. B. sein musste, der zu früh geschossen habe.