H. W., A. M. und A. P. wurden lediglich als Auskunftspersonen befragt. Dementsprechend wurden sie auch nicht auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht. Wie vorstehend dargelegt, kann aufgrund der schwierigen Lokalisation des Schusses und des Verhaltens des einzigen Zeugen nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuss nicht in unmittelbarer Nähe von E. B. abgegeben worden ist. Daneben ist aber auch auf andere Ungereimtheiten hinzuweisen, welche in ihrer Gesamtheit ebenfalls Zweifel an der Schuld von J. B. aufkommen lassen. So kann dem 12