d) Wenn man die Ausführungen der Auskunftspersonen und des Zeugen mit den Aussagen von J. B. vergleicht, so fällt auf, dass sowohl E. B. als auch die Auskunftspersonen H. W., A, M, und A, P, einen einzigen Schuss um rund 06.27 Uhr wahrgenommen haben. J. B. hat demgegenüber um 06. 30 Uhr einen ersten Schuss gehört und will selber um 06.32 Uhr eine Hirschkuh erlegt haben. Dass ein Schuss vor 06.30 Uhr gefallen sein muss, steht für den Kantonsgerichtsausschuss aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und der Auskunftspersonen fest. Fraglich ist jedoch, ob es J. B. war, der zu früh geschossen hat.