c) Art. 28 lit. a der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz (ABzKJG) legt unter anderem fest, dass auf der Jagd im Monat September in den Zeiten von 06.30 Uhr bis 20.30 Uhr geschossen werden darf. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob J. B. den fraglichen Schuss vor 06.30 Uhr abgegeben hat. J. B. führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. September 1998 aus, er habe am selben Tag um 06.15 Uhr die Hütte in P. verlassen und habe sich sodann zu seinem Posten unterhalb der Hütte begeben. Zum Zeitpunkt, als er auf die Uhr geblickt habe, sei es genau 06.30 Uhr gewesen. Anschliessend habe er eine ganze Zigarette geraucht.