b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur 7