Im weiteren sei es äusserst merkwürdig, wenn der Jagdaufseher, der gemäss eigenen Aussagen zur Zeit, als der Schuss gefallen sei, sich in unmittelbarer Nähe des Geschehens aufgehalten habe, seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen sei und sich nicht zum Schützen begeben habe. R. V. und A. T., welche sich rund 200 Meter von seinem (J. B.) Standort entfernt aufgehalten haben, hätten sich dahingehend geäussert, dass sie kurz nach dem Glockenschlag um 06.30 Uhr einen Schuss in Richtung S. gehört hätten. Einen zweiten Schuss hätten sie kurze Zeit später, direkt oberhalb ihres Standortes wahrgenommen. Diese beiden Zeugen seien trotz wiederholten Anträgen nicht einvernommen worden.