4. a) Der Berufungskläger macht im wesentlichen geltend, der Jagdaufseher E. B. habe widersprüchlich ausgesagt, indem er ursprünglich behauptet habe, er habe den fraglichen Schuss gut lokalisieren können. Später habe er jedoch ausgeführt, dass er sich in jenem Zeitpunkt überhaupt nicht sicher gewesen sei, ob der besagte Schuss überhaupt im zur Diskussion stehenden Gebiet gefallen sei. Im weiteren sei es äusserst merkwürdig, wenn der Jagdaufseher, der gemäss eigenen Aussagen zur Zeit, als der Schuss gefallen sei, sich in unmittelbarer Nähe des Geschehens aufgehalten habe, seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen sei und sich nicht zum Schützen begeben habe.