Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor dem Kreispräsidium und dem Kreisgerichtsausschuss Surses und auch für vorliegendes Verfahren vollumfänglich zulasten des Staates.“ Sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden als auch die Vorinstanz beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 23. März 2000 beziehungsweise 24. März 2000 die Abweisung der Berufung. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :