J. Gegen dieses Urteil erhob J. B. am 7. März 2000 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt: „1. Vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils. 2. J. B. sei von der Anklage der Verletzung der Jagdgesetzgebung von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventualiter seien die Herren R. V., A. T. und Frau A. B. als Zeugen zur Sache einzuvernehmen. 4. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.