I. Der Kreisgerichtsausschuss Surses erkannte mit Urteil vom 28. Januar 2000, mitgeteilt am 15. Februar 2000: „1. B. J. wird wegen Verletzung von Art. 28 lit. a ABzKJG und Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG sowie Art. 52 Abs. 1 KJG und Art. 44 Abs. 2 ABzKJG schuldig gesprochen. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. 5