G. Mit Entscheid vom 2. Juni 1999, mitgeteilt am 19. August 1999, erkannte die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes: „1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Beweisverfügung bezüglich Jagdaufseher B. aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Surses zur Ergänzung der Untersuchung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich reduziert mit Fr. 250.-- zu entschädigen hat. 3. (Mitteilung)“