F. Gegen diese Verfügung erhob J. B. am 5. Mai 1999 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und R. V., A. T., E. B. sowie A. B. seien als Zeugen einzuvernehmen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.