D. Dagegen erhob J. B. am 12. Januar 1999 Einsprache beim Kreispräsidenten Surses, worauf das ordentliche Untersuchungs- und Gerichtsverfahren durchgeführt werden musste (vgl. Art. 175 Abs. 1 StPO). 4 E. Nach Ergänzung der Untersuchung erliess der Kreispräsident Surses am 17. Februar 1999 die Schlussverfügung. Am 8. März 1999 beantragte J. B. dem Kreispräsidenten Surses, R. V., A. T., M. D., A. B. sowie der Jagdaufseher E. B. seien als Zeugen einzuvernehmen. Mit Verfügung vom 14. April 1999, mitgeteilt am 15. April 1999, wies der Kreispräsident Surses das Gesuch um Ergänzung des Untersuchungsverfahrens ab.