C. Mit Strafmandat vom 31. Dezember 1998, mitgeteilt am 7. Januar 1999, erkannte der Kreispräsident Surses: „1. B. J. ist schuldig der Übertretung des kantonalen Jagdgesetzes durch eventualvorsätzliches Erlegen einer Hirschkuh ausserhalb der erlaubten Schusszeiten. 2. In Anwendung von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG, Art. 28 lit. a ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 KJG und Art. 44 Abs. 2 ABzKJG wird er mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 180.-- 3.