B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Kreisgerichtsausschusses Surses vom 28. Januar 2000 sinngemäss folgender Sachverhalt zugrunde: „ Am Donnerstag, den 10. September 1998, um ca. 10.30 Uhr, meldete Jagdaufseher E. B. der Kantonspolizei Graubünden, Posten S., telefonisch, dass ein Jäger namens J. B. im Gebiet „.l“, Gemeinde C., am frühen Morgen eine jagdbare Hirschkuh erlegt habe. Jagdaufseher E. B. führte aus, er habe selber feststellen können, dass der fragliche Schuss vor der erlaubten Schusszeit von 06.30 Uhr, nämlich bereits um 06.26.50 Uhr, gefallen sei.