{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2000-05-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-17_2000-05-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976615f5c4b12c1d4724bfc1179c519a9347140f89107bbcbedd3e49cf6e94f7e86edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976615f5c4b12c1d4724bfc1179c519a9347140f89107bbcbedd3e49cf6e94f7e86edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_17", "Checksum": "f7478c6917de753b736efa88ff84947a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.05.2000 SB 2000 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.05.2000 SB 2000 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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B. den unweidgerecht zu qualifizierenden Schuss vorsätzlich im Sinne\nvon Art. 47 Abs. 1 KJG abgegeben hat, kann ausgeschlossen werden, da hiefür\n14\n\nkeine Indizien vorliegen. Gemäss Art. 47 Abs. 2 KJG ist auch die fahrlässige Widerhandlung gegen eine Bestimmung des Jagdgesetzes strafbar. Ist die Tat darauf\nzurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht\ner das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit,\nwenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und\nnach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass sich das Tier in Bewegung befand. Aufgrund\nder glaubhaften Sachverhaltsschilderung des Berufungsklägers kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Hirschkuh im Zeitpunkt der Schussabgabe unerwartet gedreht hat, so dass der weidgerecht angesetzte Schuss unverhofft und unvermeidbar zu einem nicht weidgerechten Resultat geführt hat. Kann dem Berufungskläger nicht nachgewiesen werden, dass er pflichtwidrig gehandelt und damit\nden subjektiven Tatbestand des Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG erfüllt hat, so ist er von\nder Anklage der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47\nAbs. 1 KJG freizusprechen. Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt gutzuheissen.\n\n6. Die Vorinstanz hat J. B. gestützt auf Art. 52 Abs. 1 KJG und Art. 44 Abs. 2\nABzKJG dazu verpflichtet, Wertersatz in der Höhe von Fr. 332.50 zu bezahlen. Der\nBerufungskläger hat denn auch am 6. Oktober 1998 diesen Betrag der Standesbuchhaltung überwiesen. Gemäss Art. 52 Abs. 1 KJG hat, wer widerrechtlich erlegtes Wild nicht ordnungsgemäss abliefert, hierfür dem Kanton Wertersatz zu leisten.\nWie vorstehend in den Ziffern 4 und 5 ausgeführt, hat J. B. die Hirschkuh nicht widerrechtlich erlegt, weshalb er auch nicht dazu verpflichtet werden kann, Wertersatz\nzu leisten. Der Kanton Graubünden ist deshalb anzuweisen, J. B. die bezahlten Fr.\n332.50 rückzuerstatten.\n\n7. Im Resultat ist somit festzuhalten, dass J. B. von der Anklage der Verletzung der Jagdbetriebsvorschriften 1998 und der Verletzung von Art. 28 lit. a ABz-\nKJG und Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG jeweils in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG\nfreizusprechen ist. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und das angefochtene\nUrteil aufzuheben. Damit erübrigt es sich, zu den in Ziffer 3 der Berufungsanträge\neventualiter beantragten Zeugeneinvernahmen Stellung zu nehmen.\n\n8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungs- und Gerichtskosten von Fr. 1'121. 80 zu Lasten des Kreises Surses (vgl. Art. 160 Abs. 3\n15\n\nStPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- trägt der Kanton\nGraubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO).\n\nDer private Verteidiger des Berufungsklägers macht eine ausseramtliche\nEntschädigung für beide Instanzen von Fr. 11'385.90 geltend. Dies ist nun aber\nnach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses zu viel, zumal sich im vorliegenden\nVerfahren keine schwierigen Rechtsfragen stellten. Im weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der Verteidiger nicht befugt ist, eine ausseramtliche Entschädigung\nfür das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes zu verlangen,\nda er für jenes Verfahren bereits entschädigt worden ist. Zwar hat Rechtsanwalt\nQuinter in seiner Honorarnote die von der Beschwerdekammer zugesprochene reduzierte ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 250.-- in Abzug gebracht (vgl. Urteil der Beschwerdekammer vom 2. Juni 1999; act. 28). Selbstverständlich ist er aber darüber hinaus nicht berechtigt, eine ausseramtliche Entschädigung für dasselbe Verfahren in Rechnung zu stellen. Entgegen der Feststellung\ndes Verteidigers war dieser schliesslich auch nicht bei \"diversen\" Zeugeneinvernahmen zugegen, sondern lediglich bei der Einvernahme von J. B. als Angeschuldigter\n(25. Januar 1999 in T.) und bei der Zeugeneinvernahme von E. B. (2. September\n1999 in S.). Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, dass J. B. vom\nKreis Surses für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- und vom Kanton\nGraubünden für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.-- ausseramtlich entschädigt\nwird.\n16\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:\n\n1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben.\n\n2. J. B. wird von der Anklage der Verletzung der Jagdbetriebsvorschriften 1998\nund der Verletzung von Art. 28 lit. a ABzKJG und Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG\njeweils in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freigesprochen.\n\n3. Der vom Kanton Graubünden gestützt auf Art. 52 Abs. 1 KJG und Art. 44\nAbs. 2 ABzKJG erhobene Wertersatz von Fr. 332.50 ist dem Berufungskläger\nzurückzuerstatten.\n\n4. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten des Kreisamtes und des Kreisgerichtsausschusses Surses von Fr. 1'121.80 gehen zu Lasten des Kreises\nSurses, welcher J. B. für das erstinstanzliche Untersuchungs- und Gerichtsverfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen hat.\n\n5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden, welcher J. B. für das Berufungsverfahren mit Fr.\n2'000.-- zu entschädigen hat.\n\n"}