{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2000-05-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-17_2000-05-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976615f5c4b12c1d4724bfc1179c519a9347140f89107bbcbedd3e49cf6e94f7e86edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976615f5c4b12c1d4724bfc1179c519a9347140f89107bbcbedd3e49cf6e94f7e86edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_17", "Checksum": "f7478c6917de753b736efa88ff84947a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.05.2000 SB 2000 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.05.2000 SB 2000 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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So kann dem\n12\n\nBericht der Kantonspolizei Graubünden vom 21. Oktober 1998 (act. 1) entnommen\nwerden, dass E. B. am 10. September 1998, um 10.30 Uhr, der Kantonspolizei gemeldet habe, ein Jäger namens J. B. habe im Gebiet „P.“ eine Hirschkuh vor der\nerlaubten Schusszeit von 06.30 Uhr geschossen. Anlässlich der Einvernahmen als\nAuskunftsperson (act. 3) beziehungsweise als Zeuge (act. 30) erklärte E. B. jedoch\nstets, es sei ihm erst am Mittag, als er die Abschussliste von J. B. kontrolliert habe,\nbewusst geworden, dass es J. B. sein musste, der zu früh geschossen habe. Im\nweiteren lässt sich auch die Frage nicht klären, wieso die Kopie der Abschussliste\nvon J. B., welche sich bei den Akten des Kreisgerichtsausschusses Surses befindet\n(act. 7), die handschriftlichen Angaben des Jagdaufsehers „jagdbar, Auswertung\nkonfisziert (Abschusszeit!), 10., 14.00 Uhr, JA B.“ nicht enthält, bei der von J. B.\neingelegten Kopie der Abschussliste die vorerwähnte handschriftliche Notiz von E.\nB. jedoch vorhanden ist.\n\ne) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses erhebliche Zweifel bestehen, ob J. B. tatsächlich vor der\nerlaubten Schusszeit geschossen hat. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache,\ndass der Jagdaufseher und einzige Zeuge E. B. unmittelbar nach der angeblich verfrühten Schussabgabe keine Reaktion zeigte, obwohl er sich in nächster Nähe von\nJ. B. aufhielt. Im weiteren ist die Lokalisation des Schusses - wie dies der Fachmann\nE. B. selbst bestätigte - derart mit Schwierigkeiten verbunden, dass vorliegend nicht\nausgeschlossen werden kann, dass ein anderer Jäger den verfrühten Schuss abgegeben hat. Es gilt nämlich zu berücksichtigen, dass in Graubünden 6'000 bis\n7'000 Jäger an der Hochjagd teilnehmen und sich somit im besagten Zeitpunkt nicht\nnur J. B. im fraglichen Gebiet aufhielt. Wie bereits ausgeführt, darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes\nüberzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen\nVoraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen. Auch wenn der Richter nicht absolute Gewissheit fordern muss, so muss er gleichwohl Gewissheit fordern; er darf sich nicht mit der Wahrscheinlichkeit begnügen. Die Gewissheit\nschliesst die Möglichkeit des Andersseins aus, die Wahrscheinlichkeit enthält indessen die Möglichkeit des Andersseins. Hält der Richter die Verwirklichung eines\nSachverhaltes nur für möglich oder wahrscheinlich, so darf ein Schuldspruch nicht\nerfolgen. Vorliegend bestehen für den Kantonsgerichtsausschuss erhebliche und\nnicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld der Berufungsklägers, weshalb in\nAnwendung des Grundsatzes “in dubio pro reo“ J. B. von der Anklage wegen Verletzung der Jagdbetriebsvorschriften 1998 und wegen Verletzung von Art. 28 lit. a\nABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Jagd und den\n13\n\nWildschutz im Kanton Graubünden (KJG; BR 740.00) freizusprechen ist. Die Berufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. Dieser Freispruch darf jedoch nicht\ndarüber hinwegtäuschen, dass die Abschusszeiten exakt einzuhalten sind und dementsprechend ein Schuldspruch zu erfolgen hat, falls die tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis vorhanden sind.\n\nf) Im übrigen bleibt anzufügen, dass Wildhüter und Jagdaufseher jagdpolizeiliche Funktionen ausüben (vgl. Art. 42 und 43 KJG). Gestützt auf Art. 39 ABzKJG\nhaben die zur Ausübung der Jagdpolizei verpflichteten Personen diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Feststellung des Täters und des Tatbestandes dienlich\nsind. Art. 40 ABzKJG räumt namentlich den Wildhütern und den kantonalen Jagdaufsehern polizeiliche Befugnisse ein, die in der kantonalen Strafprozessordnung\n(StPO) umschrieben sind. Der Wildhut und der Jagdaufsicht kommen mithin bezüglich Jagdkontraventionen die gleichen Kompetenzen und Obliegenheiten zu wie der\nKantonspolizei bei der Verfolgung und Ermittlung von Gemeindelikten (vgl. PKG\n1991 N 39). Zu diesen Obliegenheiten gehört insbesondere auch, dass der Jagdaufseher beim Verdacht einer Jagdkontravention ohne Verzug die ersten Erhebungen vornimmt, die Spuren der Tat feststellt und sichert sowie alle dringlichen Massnahmen trifft, um den Täter zu ermitteln. Geschieht dies nicht, so gestaltet sich die\nUntersuchung - besonders in Fällen wie den vorliegenden - äusserst schwierig und\ndie Ermittlung der Täterschaft wird unter Umständen verunmöglicht.\n\n5. J. B. hat die Hirschkuh unbestrittenermassen am Hinterteil unmittelbar neben dem „Waidloch“ getroffen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG hat sich der Jäger\nbei der Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor\nder Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar, die Schussdistanz und\ndie Stellung des Tieres weidgerecht und eine Gefährdung von Menschen und Dritteigentum ausgeschlossen sind. J. B. führte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor Kantonsgerichtsausschuss aus, die Hirschkuh sei breit dagestanden, als er zum Schuss angesetzt habe. Als sich das Tier plötzlich bewegt habe,\nhabe er den Schuss nicht mehr aufhalten können. Das Tier sei jedoch sofort tot\nzusammengebrochen und habe keine Qualen erleiden müssen.\n\n"}