{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2000-05-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-17_2000-05-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976615f5c4b12c1d4724bfc1179c519a9347140f89107bbcbedd3e49cf6e94f7e86edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976615f5c4b12c1d4724bfc1179c519a9347140f89107bbcbedd3e49cf6e94f7e86edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_17", "Checksum": "f7478c6917de753b736efa88ff84947a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.05.2000 SB 2000 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.05.2000 SB 2000 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Nachdem er um 07.00 Uhr mit dem\nSchweisshundeführer A. C. eine Nachsuche durchgeführt habe, habe er um 10.00\nUhr J. B. am vereinbarten Ort getroffen. J. B. habe berichtet, er habe am Morgen\neine Hirschkuh erlegen können. In der Folge habe er vereinbarungsgemäss um die\nMittagszeit J. B. in seiner Hütte aufgesucht, um die Hirschkuh zu untersuchen. Anlässlich dieser Untersuchung habe J. B. ihm die Abschussliste gezeigt, auf welcher\nder Abschuss um 06.32 Uhr eingetragen gewesen sei. Da er um 06.26.50 Uhr nur\neinen Schuss in dieser Gegend wahrgenommen habe, sei ihm in diesem Moment\nbewusst geworden, dass es sich beim fraglichen Schützen um J. B. handeln müsse.\nAuf die Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Diego Quinter, warum er (E. B.) nach\ndem zu früh abgegebenen Schuss nicht umgehend eine Untersuchung eingeleitet\nhabe, antwortete er: „Das Lokalisieren eines Schusses ist im Wald nicht immer so\neinfach. Ich habe diesen Vorfall in meinem Tagesrapport sofort schriftlich festgehalten und wäre dem Fall sowieso nachgegangen, sobald ich meine Verabredungen\nerledigt gehabt hätte. Als ich die telefonische Meldung von WH B. erhielt, war es für\nmich eine Bestätigung, dass der Schuss im fraglichen Gebiet gefallen war, weshalb\ndie Untersuchung eingeleitet wurde“ Weiter unten bemerkte er: „In der Schussrichtung wie bei Herrn B. hat es eine grosse Felswand im Hintergrund, C. S., da widerhallen die Schüsse. Ich würde sagen, in diesem Gebiet kann man die Schüsse über\nmehrere Kilometer hören“(act. 30).\n\nd) Wenn man die Ausführungen der Auskunftspersonen und des Zeugen mit\nden Aussagen von J. B. vergleicht, so fällt auf, dass sowohl E. B. als auch die Auskunftspersonen H. W., A, M, und A, P, einen einzigen Schuss um rund 06.27 Uhr\nwahrgenommen haben. J. B. hat demgegenüber um 06. 30 Uhr einen ersten Schuss\ngehört und will selber um 06.32 Uhr eine Hirschkuh erlegt haben. Dass ein Schuss\nvor 06.30 Uhr gefallen sein muss, steht für den Kantonsgerichtsausschuss aufgrund\nder übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und der Auskunftspersonen fest.\nFraglich ist jedoch, ob es J. B. war, der zu früh geschossen hat. Der Jagdaufseher\nE. B. gab zu Protokoll, er habe sich im Zeitpunkt, in welchem der Schuss gefallen\nsei, im Gebiete G. S., unterhalb P. aufgehalten. Er befand sich somit in unmittelbarer\nNähe des Standortes von J. B.. Es ist schwer nachvollziehbar, weshalb der Jagdaufseher, der einen Schuss um rund 06.27 Uhr wahrgenommen hat, nicht umgehend zu ermitteln versuchte, wer der fragliche Schütze war, zumal er sich offenbar\nin nächster Nähe des Geschehens aufhielt und er anlässlich seiner Befragung als\nAuskunftsperson den Schuss „etwas südlich und oberhalb meines Standortes“ lo-\n11\n\nkalisierte. E. B. hat statt dessen um 07.00 Uhr mit dem Schweisshundeführer A. C.\neine Nachsuche durchgeführt. Um 10.00 Uhr hatte er sich mit J. B. getroffen, um\neine weitere Nachsuche durchzuführen. Während dieser Nachsuche erreichte ihn\ndie telefonische Meldung von Wildhüter B., zwei Jäger hätten im Gebiet P. einen\nSchuss vor 06.30 Uhr gehört. Das Verhalten von E. B. wirft Fragen auf. So ist nicht\nauszuschliessen, dass E. B. den Schuss nicht in der unmittelbaren Umgebung seines Aufenthaltsortes lokalisiert hat und der Schuss auch tatsächlich in weiterer Entfernung abgegeben worden ist. Wie er selber als Fachmann anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 2. September 1999 ausgeführt hat, ist die Lokalisierung eines\nSchusses nicht immer einfach, weshalb er sich unmittelbar nach der Schussabgabe\noffenbar nicht imstande sah, den Standort des Schützen zu bestimmen und erste\nUntersuchungshandlungen einzuleiten. Einflüsse von Gelände, Wind, Wetter und\nUmfeld vermögen das Ohr zu täuschen, so dass ein Schuss, der in nächster Nähe\nabgegeben wird, nicht wahrgenommen wird; andererseits ist es durchaus möglich,\neinen Schuss über grössere Distanzen so wahrzunehmen, wie wenn er in unmittelbarer Nähe abgegeben worden wäre. So konnte im vorliegenden Fall der erfahrene\nJäger H. W. den fraglichen Schuss nicht lokalisieren (vgl. act. 4). Er gab lediglich\neine Richtung an, aus der er den Schuss vermutet hat. Dies erstaunt nicht, denn\ndas besagte Gebiet ist bewaldet und die Schüsse widerhallen an der Felswand „C.\nS.“. A. M. hingegen vermutete den Schuss „unterhalb der nördlichen Wiesenecke\nvon P., d.h. unterhalb der Hütte von J. B.“. Eine derart präzise Lokalisierung des\nSchusses erscheint aufgrund der eben geschilderten Schwierigkeiten bei der Standortbestimmung der Schussabgabe fraglich. Auf die Frage, wer am Vortag vor 06.30\nUhr geschossen hat, gab A. M. zu Protokoll, er habe erfahren, B. J. habe angeblich\ngeschossen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass A. M., aufgrund der Tatsache, dass\ner erfahren hat, welcher Jäger möglicherweise zu früh geschossen hat, auf den\nStandort des Schützen geschlossen hat. Jedenfalls lässt sich der Standort der\nSchussabgabe nicht derart genau festlegen, zumal Wald und mehrere Tobel zwischen dem Aufenthaltsort von A. M. und J. B. lagen. Kommt hinzu, dass einzig der\nJagdaufseher E. B. als Zeuge einvernommen worden ist. H. W., A. M. und A. P.\nwurden lediglich als Auskunftspersonen befragt. Dementsprechend wurden sie\nauch nicht auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht.\n\n"}