{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2000-05-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-17_2000-05-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976615f5c4b12c1d4724bfc1179c519a9347140f89107bbcbedd3e49cf6e94f7e86edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976615f5c4b12c1d4724bfc1179c519a9347140f89107bbcbedd3e49cf6e94f7e86edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_17", "Checksum": "f7478c6917de753b736efa88ff84947a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.05.2000 SB 2000 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.05.2000 SB 2000 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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B. und\nsein privater Verteidiger Rechtsanwalt lic.iur. Diego Quinter.\n\n3. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art.\n146 Abs. 1 StPO). Er besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Aktenlage die Beurteilung zulässt\nund keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist,\nentscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2\nStPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme\n(Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl.,\nChur 1996, S. 376).\n\n4. a) Der Berufungskläger macht im wesentlichen geltend, der Jagdaufseher\nE. B. habe widersprüchlich ausgesagt, indem er ursprünglich behauptet habe, er\nhabe den fraglichen Schuss gut lokalisieren können. Später habe er jedoch ausgeführt, dass er sich in jenem Zeitpunkt überhaupt nicht sicher gewesen sei, ob der\nbesagte Schuss überhaupt im zur Diskussion stehenden Gebiet gefallen sei. Im weiteren sei es äusserst merkwürdig, wenn der Jagdaufseher, der gemäss eigenen\nAussagen zur Zeit, als der Schuss gefallen sei, sich in unmittelbarer Nähe des Geschehens aufgehalten habe, seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen sei\nund sich nicht zum Schützen begeben habe. R. V. und A. T., welche sich rund 200\nMeter von seinem (J. B.) Standort entfernt aufgehalten haben, hätten sich dahingehend geäussert, dass sie kurz nach dem Glockenschlag um 06.30 Uhr einen Schuss\nin Richtung S. gehört hätten. Einen zweiten Schuss hätten sie kurze Zeit später,\ndirekt oberhalb ihres Standortes wahrgenommen. Diese beiden Zeugen seien trotz\nwiederholten Anträgen nicht einvernommen worden.\n\nb) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art.\n125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten\nzur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur\n7\n\nStrafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 306). An\ndiesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine\nblosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach\nder aus Art. 9/32 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel\n„in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für\nden Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute\nGewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und\nnicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der\nobjektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es,\nohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und\nsich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die\nBildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld\ndes Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987\nNr. 12, Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Es ist anhand sämtlicher\nsich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der\nAnklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn\neine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten\ngünstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen\n(PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307).\n\nc) Art. 28 lit. a der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz\n(ABzKJG) legt unter anderem fest, dass auf der Jagd im Monat September in den\nZeiten von 06.30 Uhr bis 20.30 Uhr geschossen werden darf. Im vorliegenden Fall\nist umstritten, ob J. B. den fraglichen Schuss vor 06.30 Uhr abgegeben hat. J. B.\nführte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. September 1998 aus, er\nhabe am selben Tag um 06.15 Uhr die Hütte in P. verlassen und habe sich sodann\nzu seinem Posten unterhalb der Hütte begeben. Zum Zeitpunkt, als er auf die Uhr\ngeblickt habe, sei es genau 06.30 Uhr gewesen. Anschliessend habe er eine ganze\nZigarette geraucht. Während dieser Zeit habe er einen Schuss aus der Richtung\nvon S. gehört. Kurz darauf habe er eine Hirschkuh entdeckt, welche sich ihm\ngenähert habe. Er habe das Tier mit dem Feldstecher und mit dem Rohr kurz angesprochen und habe feststellen können, dass die Hirschkuh jagdbar sei. Den Schuss\nhabe er auf eine Distanz von rund 100 Metern abgegeben. Das Tier sei im Feuer\n8\n\n"}