{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2000-05-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-17_2000-05-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976615f5c4b12c1d4724bfc1179c519a9347140f89107bbcbedd3e49cf6e94f7e86edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976615f5c4b12c1d4724bfc1179c519a9347140f89107bbcbedd3e49cf6e94f7e86edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_17", "Checksum": "f7478c6917de753b736efa88ff84947a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.05.2000 SB 2000 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.05.2000 SB 2000 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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In Anwendung von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG, Art. 28 lit. a ABzKJG\nin Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 KJG und Art.\n44 Abs. 2 ABzKJG wird er mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft.\nDie Verfahrenskosten betragen Fr. 180.--\n3. Der Angeschuldigte bezahlt die Verfahrenskosten bestehend aus:\nVerfahrenskosten Fr. 180.00\nBusse Fr. 300.00\nRechnung der Polizei Fr. 48.00\nTotal Fr. 528.00\n\nDieser Betrag ist innert 30 Tagen der Kreiskasse Surses zu überweisen.\n4. (Rechtsmittelbelehrung)\n5. (Mitteilung)“\n\nD. Dagegen erhob J. B. am 12. Januar 1999 Einsprache beim Kreispräsidenten Surses, worauf das ordentliche Untersuchungs- und Gerichtsverfahren durchgeführt werden musste (vgl. Art. 175 Abs. 1 StPO).\n4\n\nE. Nach Ergänzung der Untersuchung erliess der Kreispräsident Surses am\n17. Februar 1999 die Schlussverfügung. Am 8. März 1999 beantragte J. B. dem\nKreispräsidenten Surses, R. V., A. T., M. D., A. B. sowie der Jagdaufseher E. B.\nseien als Zeugen einzuvernehmen. Mit Verfügung vom 14. April 1999, mitgeteilt am\n15. April 1999, wies der Kreispräsident Surses das Gesuch um Ergänzung des Untersuchungsverfahrens ab.\n\nF. Gegen diese Verfügung erhob J. B. am 5. Mai 1999 Beschwerde bei der\nBeschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und R. V., A. T., E. B. sowie A. B. seien als\nZeugen einzuvernehmen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten\nder Vorinstanz.\n\nG. Mit Entscheid vom 2. Juni 1999, mitgeteilt am 19. August 1999, erkannte\ndie Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes:\n„1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene\nBeweisverfügung bezüglich Jagdaufseher B. aufgehoben und die\nSache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Surses\nzur Ergänzung der Untersuchung zurückgewiesen.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen je zur\nHälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und des Kantons\nGraubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich reduziert mit Fr. 250.-- zu entschädigen hat.\n3. (Mitteilung)“\n\nAm 2. September 1999 wurde in der Folge E. B. als Zeuge einvernommen.\n\nH. Mit Verfügung des Kreispräsidenten Surses vom 10. September 1999, mitgeteilt am 13. September 1999, wurde J. B. wegen Verletzung der Jagdbetriebsvorschriften 1998 und der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG und Art. 28 lit. a\nABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG sowie Art. 52 Abs. 1 KJG und Art. 44\nAbs. 2 ABzKJG in Anklagezustand versetzt.\n\nI. Der Kreisgerichtsausschuss Surses erkannte mit Urteil vom 28. Januar\n2000, mitgeteilt am 15. Februar 2000:\n„1. B. J. wird wegen Verletzung von Art. 28 lit. a ABzKJG und Art. 15\nAbs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG sowie Art.\n52 Abs. 1 KJG und Art. 44 Abs. 2 ABzKJG schuldig gesprochen.\n2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft.\n5\n\n3. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten, bestehend aus:\n- Untersuchungskosten der Polizei Fr. 48.00\n- Gerichtskosten Fr. 1'073.80\nTotal Fr. 1‘121.80\n\ngehen zulasten des Verurteilten. Sie sind zusammen mit der\nBusse, also insgesamt Fr. 1'421.80, innert 30 Tagen an die Kreiskasse Surses zu überweisen.\n4. (Rechtsmittelbelehrung)\n5. (Mitteilung)“\n\nJ. Gegen dieses Urteil erhob J. B. am 7. März 2000 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt:\n„1. Vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n2. J. B. sei von der Anklage der Verletzung der Jagdgesetzgebung\nvon Schuld und Strafe freizusprechen.\n3. Eventualiter seien die Herren R. V., A. T. und Frau A. B. als Zeugen zur Sache einzuvernehmen.\n4. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor\ndem Kreispräsidium und dem Kreisgerichtsausschuss Surses und\nauch für vorliegendes Verfahren vollumfänglich zulasten des\nStaates.“\n\nSowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden als auch die Vorinstanz beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 23. März 2000 beziehungsweise 24. März\n2000 die Abweisung der Berufung.\n\nAuf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile der Kreisgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der\nStaatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1\nStPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und es ist darzutun, welche\nMängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt werden und ob das ganze Urteil oder\n6\n\n"}